AGB of the DRÜCKER Steuerungssysteme
General terms and conditions
Allgemeine Bestimmungen
1. Legal relations between Supplier and Purchaser in connection with supplies and/or services of the Supplier (hereinafter referred to as "Supplies") shall be solely governed by the present GL. The Purchaser's general terms and conditions shall apply only if expressly accepted by the Supplier in writing. The scope of delivery shall be determined by the congruent mutual written declarations.
2. The Supplier herewith reserves any industrial property rights and/or copyrights and rights of use pertaining to its cost estimates, drawings and other documents (hereinafter referred to as "Documents"). The Documents shall not be made accessible to third parties without the Supplier's prior consent and shall, upon request, be returned without undue delay to the Supplier if the contract is not awarded to the Supplier. Sentences 1 and 2 shall apply mutatis mutandis to the Purchaser's Documents; these may, however, be made accessible to those third parties to whom the Supplier has rightfully subcontracted Supplies.
3. The Purchaser has the non-exclusive right to use standard software and firmware, provided that it remains unchanged, is used within the agreed performance parameters, and on the agreed equipment. Without express agreement the Purchaser may make one back-up copy of standard software.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
5. The term „claim for damages" used in the present GL also includes claims for indemnification for useless expenditure.
II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Prices are ex works and excluding packaging; value added
tax shall be added at the then applicable rate.
2. If the Supplier is also responsible for assembly or erection
and unless otherwise agreed, the Purchaser shall pay the
agreed remuneration and any incidental costs required, e. g.
for traveling and transport as well as allowances.
3. Payments shall be made free Supplier's paying office.
4. The Purchaser may set off only those claims which are
undisputed or non-appealable.
III. Retention of Title
1. The items pertaining to the Supplies (“Retained Goods”) for which the purchase price claim is due immediately or for which a payment period of up to and including 30 days after delivery, delivery with installation/assembly or receipt of invoice has been agreed for the due date of the purchase price claim shall remain the property of the Supplier until payment has been made in total.
2. In allen anderen Fällen, bleiben die Gegenstände der
Lieferungen (Vorbehaltsware) Eigentum des Lieferers bis zur
Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der
Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt,
wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem
Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen
Sicherungsrechten zu.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem
Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern
im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass
das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser
seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
4. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er
bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung
gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich
etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an
den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen
bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware
ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der
Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den
Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten
Preis der Vorbehaltsware entspricht.
5.
a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu
verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen
oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer.
Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache
für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig,
dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht
dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in
jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des
Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes
der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum
Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder
Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 4 gilt
auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis
zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung
gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten
Vorbehaltsware entspricht.
d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken
oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es
weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung,
die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht,
mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses
des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu
den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung
an den Lieferer ab.
6. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener
Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei
Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Wechselprotest oder begründeten
Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende
Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt,
die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen.
Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung
unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung
offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten
sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch
den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines
berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer
unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen
den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen
Unterlagen auszuhändigen.
8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer
dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung
neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung
bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware
durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen
und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch
den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt,
so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer
die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr,
oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des
Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen
üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen
sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder
aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu
vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des
Lieferers, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern
er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden
ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des
Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen
des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen
Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche
statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen
hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung,
auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die
Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für
jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der
Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet
werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen, mit oder ohne Aufstellung, mit oder oder Montage,
wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind.
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom
Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der
Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart,
nach erfolgreichem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der
Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der
Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird
oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt,
so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich
der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe
und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse,
Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene
und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene
Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener
sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des
Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die
Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen
würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände
der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die
Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen
sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu
stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der
Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungsoder
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so
weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und
geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom
Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem
Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des
Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des
Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie
der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht,
so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn
die Lieferung ? gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase ?
in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu
erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt
und Minderung. Diese Frist gilt nicht:
– soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke
und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel)
BGB längere Fristen vorschreibt,
– bei Vorsatz,
– bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
– bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a
BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten
ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der
letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung
und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn
eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel
bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt,
die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10
– vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei
nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen,
als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der
Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es
sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche
des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff
des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette
ist kein Verbrauchsgüterkauf.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß
§ 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur
insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat.
10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels
sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie,
bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende
oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des
Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die
Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung
von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter
(im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter
wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer
erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den
Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer
gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten
Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken,
sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen
Bedingungen möglich, stehen dem Besteller
die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz
richtet sich nach Art. XII.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers
bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die
vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich
schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und
dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die
Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder
sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den
Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung
kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit
die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers,
durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung
oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom
Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer
gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in
Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die
Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5, 8 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen
des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Erfüllungsvorbehalt
1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine
Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen
sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine
Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen
beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr
benötigt werden.
XI. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer
die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt
sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 %
des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt
vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken,
wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen
nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will
er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er
dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich
dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn
zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüche
des Bestellers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) bei Vorsatz,
c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern
oder leitenden Angestellten,
d) bei Arglist,
e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, oder
g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der
vorgenannten Fälle vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist,
bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der
Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu
klagen.
2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt
deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
XIV. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das
gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare
Härte für eine Partei darstellen würde.
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